AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: November 2022

1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf alle Verträge anzuwenden, die mit der ABCO GmbH (Auftragnehmerin) und ihren Kunden (Auftraggeber) über das Portal www.containeronline.at (Homepage) abgeschlossen wurden.
1.2. AGB des Auftraggebers werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.3. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zur Bestellung oder zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
1.4. Zusatzaufträge, wie die Vereinbarung zusätzlicher Abholungen oder die Aufstellung zusätzlicher Container, können auch mündlich erteilt werden. Diese AGB sind auch auf Zusatzaufträge anzuwenden.
1.5. Fahrer der Auftragnehmerin oder deren SUB-Partner haben keine Vollmacht für diese verbindlichen Erklärungen abzugeben.
1.6. Der in den AGB verwendete Begriff „Container“ steht auch für andere Behälter wie zum Beispiel Absetzmulde oder Pipibox WC-Kabine.

2. Vertragsabschluss
2.1. Das Ausfüllen der Maske auf der Homepage und Absenden der Informationen durch Klick auf den Button „Bestellung absenden“ gilt als Angebot des Auftraggebers. Das Angebot gilt als angenommen wenn die Auftragnehmerin nicht binnen 3 Tagen eine anderweitige Erklärung abgibt.
2.2. An die beim Bestellvorgang angegebene E-Mail Adresse wird nach Abgabe des Angebotes eine Bestellbestätigung übermittelt, welche die vom Auftraggeber getätigte Erklärung wiedergibt. Kommt das Geschäft mangels Ablehnung durch die Auftragnehmerin zustande ist der Inhalt der Bestellbestätigung für beide Seiten verbindlich.
2.3. Als Auftraggeber wird jene Person angesehen, die im Feld Auftraggeber angeführt ist, auch wenn eine abweichende Lieferadresse angegeben wird.

3. Preise
3.1. Der angegebene Preis ist ein Pauschalpreis und beinhaltet die einmalige An- und Ablieferung des Containers sowie die Entsorgung des Abfalls und die Containermiete.
3.2. Sofern die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen ist, verstehen sich sämtliche Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3. Werden im Zuge der Abwicklung zusätzliche Entleerungen (Abholung und Anlieferung) des Containers vereinbart so wird der bei der Bestellung angegebene Pauschalbetrag für jede Entleerung verrechnet.

4. An- und Ablieferung
4.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass betreffend der Aufstellung des Containers am gewünschten Aufstellort alle Vorschriften eingehalten werden und alle Zustimmungen vorliegen. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin widrigenfalls für alle nachteiligen Folgen schad- und klaglos halten.
4.2. Die Zufahrt zum Aufstellort muss derart möglich sein, dass die Ab- und Aufladung des Containers ohne Verzögerungen und Erschwernisse erfolgen kann. (Fahrzeugabmessungen 3-achs LKW: L 12m, B 3m, H 4m; 26 to höchst zulässiges Gesamtgewicht) Die Auftragnehmerin ist widrigenfalls berechtigt alle entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
4.3. Der Auftraggeber ist während der Dauer der Aufstellung verantwortlich für den Container, insbesondere für die ordnungsgemäße Befüllung, Absicherung, Behandlung und Beleuchtung. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für den Container und den Aufstellort.
4.4. Der Auftraggeber wird im Rahmen seiner Verantwortung nach 4.3. die Auftragnehmerin für alle Schäden am Container sowie für alle Schäden Dritter durch den Container oder dessen Inhalt schad- und klaglos halten. Dies gilt auch bei Schadensverursachung durch unbekannte Dritte oder in Fällen von höherer Gewalt.
4.5. Bei unüblichen Verunreinigungen wird die Auftragnehmerin den Container auf Kosten des Auftraggebers reinigen lassen.
4.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt den Standplatz des Containers zu verändern.

5. Entsorgung
5.1. Es obliegt dem Auftraggeber für eine ordentliche Dokumentation der Abfallart zu sorgen. Unterlässt er dies, ist die Einstufung des Abfalls durch die Auftragnehmerin jedenfalls verbindlich. Die Einstufung durch die Auftragnehmerin erfolgt bei Entleerung des Containers, sodass allfällige zuvor, etwa bei der Abholung, getätigten Erklärungen unverbindlich sind.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet nur die in der Bestellung angegebene Abfallart im Container zu entsorgen. Widrigenfalls hat er nicht nur den Preis nach korrekter Einstufung zu zahlen sondern für alle Mehrkosten und Schäden die durch die falsche Deklarierung entstehen aufzukommen. Entsprechen die Abfälle nicht einer auf der Homepage angegeben Sortierung kann für die Entsorgung ein angemessener Preis verrechnet werden.
5.3. Werden Abfälle entgegen den Angaben in der Bestellung im Container entsorgt und entsprechen die Abfälle nicht einer auf der Homepage angegebene Sortierung (z.B. Gefahrenstoffe) ist die Auftragnehmerin darüber hinaus berechtigt die Übernahme zu verweigern oder auf Kosten des Auftraggebers den bereits abgeholten Container unentleert zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes wird dadurch nicht berührt.
5.4. Die Verwendung des Containers für andere Zwecke als die Befüllung mit den vereinbarten Abfällen zur Entsorgung durch die Auftragnehmerin ist untersagt.

6. Zahlung
6.1. Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort als Vorauskasse nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2. Mehrere Vertragspartner eines Auftrages gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als Gesamtschuldner.
6.3. Bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder wird die in der Bestellbestätigung geforderte Anzahlung nicht fristgerecht bezahlt, ist die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen dazu berechtigt die eigene Leistungserbringung bis zur Erbringung der gesamten vereinbarten Gegenleistung (=Vorauskasse) zurückzubehalten, oder eine andere geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Die Rücktrittsmöglichkeit steht auch offen wenn eine verlangte Vorauskasse oder sonstige Sicherheitsleistung nicht geleistet wird.
6.4. Der Auftraggeber ist berechtigt bei Vorliegen von Mängel in der Leistungserbringung einen angemessenen Teil des Entgeltes zurückzubehalten. Die gänzliche Zurückbehaltung ist unzulässig.
6.5. Bei Zahlungsverzug sind 12 % Verzugszinsen pro Jahr vereinbart. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, der Auftragnehmerin alle bei Betreibung der Forderung entstehenden Kosten (Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten etc.) zu ersetzen.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Container unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel bekannt zu geben. Unterlässt er dies kann er die Auftragnehmerin nicht für allfällige Mängel und allenfalls daraus entstehende Schäden verantwortlich machen.
7.2. Die Auftragsnehmerin ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aus der verspäteten Aufstellung oder Abholung des Containers resultieren. Bei zeitkritischen Bestellungen wird eine direkte Beauftragung im persönlichen Kontakt empfohlen.
7.4. Die Auftragnehmerin haftet außer bei Personenschäden nur wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
7.5. Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für entgangenen Gewinn.
7.6. Schadenersatzforderungen gegen die Auftragnehmerin sind bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

8. Schlussbestimmungen
8.1. Es wird die Anwendung von österreichischem materiellem Recht (unter Ausschluss von Verweisnormen und des UN-Kaufrechtes) vereinbart.
8.2. Die Auftraggeberin kann alle Erklärungen wirksam an die in der Bestellung angegebene E-Mail Adresse abgeben. Auch die Anschrift des Auftraggebers oder wenn vorhanden des abweichenden Aufstellortes sind wirksame Zustellanschriften.
8.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden ausdrücklich schriftlich anerkannt.
8.4. Sofern einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Gehalt dem der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

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